4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht (VB 134.3/6 ff.; 134.4/4 f.; 134.5/5 ff.; 134.6/5 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 134.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 134.3/3 ff.; 134.4/2 ff.; 134.5/3 ff.; 134.6/2 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Das SMAB- Gutachten ist damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 4.1.).