Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer ab Juli 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Kehrichtbelader noch zu 70 % und seit dem 8. August 2020 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit (Vermeidung emotional belastender Tätigkeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, keine Überkopftätigkeit, keine knieende oder hockende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Dauerbelastung beider Arme) bestehe seit Juli 2019 mit Ausnahme stationärer Behandlungen sowie jeweils 1-2 Wochen "nach