3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Übernahme der Kosten der schulischen Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" an der Schule C._____ noch auf Übernahme der Kosten einer Lehre mit entsprechendem Abschluss hat. Vor dem Hintergrund den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu den Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht Kostengutsprache für eine Berufslehre als "ICT-Fachmann EFZ" gewährt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2023 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.