160 S. 2 f. und 193.1 S. 11 f.), offenbar auch keine weitere Ausbildung absolviert hat und seit November 2009 ununterbrochen Sozialhilfe bezieht (vgl. VB 36 S. 4 und Bestätigung der Sozialen Dienste seiner Wohnsitzgemeinde vom 7. August 2023). Angesichts dieser Gegebenheiten und auch seines wenig aktiven Mitwirkens im Rahmen des Job-Coachings sowie der von ihm davor – unter Hinweis auf seinen im Rahmen der beruflichen Abklärung erbrachten Einsatz – beanspruchten mehrwöchigen "Auszeit" nach seinem nur rund drei Monate dauernden Einsatz in der ICT-Abteilung der B.___