3.3.2. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine schulischen Fähigkeiten – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – sehr wohl für eine Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" ausreichen würden und er das hierfür benötigte Potential aufweise, den Akten lassen sich indes diverse Hinweise entnehmen, dass dies nicht der Fall ist. So geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Lehrabschluss im Jahr 2009 als "Automonteur schwere Fahrzeuge" keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, obwohl er in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre (VB 5 i.V.m.