als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2006 E. 2.3), was vorliegend durch eine Berufslehre im Informatikbereich gewährleistet wird. 3.3. 3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht Kostengutsprache für eine Berufslehre (lediglich) als "ICT-Fach- mann EFZ" (Dauer: 3 Jahre) und nicht als "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" (Dauer: 4 Jahre) gewährt hat.