Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den unternommenen entsprechenden Bemühungen keine Lehrstelle fand, lässt angesichts der geschilderten Gegebenheiten per se keineswegs darauf schliessen, dass die Suche nach einer Stelle für die Berufslehre als "ICT-Fachmann EFZ" oder allenfalls als "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" eine Eingliederungsmassnahme mit einer "obsoleten" Eingliederungswirksamkeit sei. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Unterstützung bei der Suche nach einer passenden Lehrstelle bis zum Ausbildungsjahr 2024 anbot und ihm im Falle des Abschlusses eines entsprechenden Lehrvertrags auch bei der Suche