Schliesslich wurde das Coaching auf entsprechenden Wunsch des Beschwerdeführers ab dem 26. Januar 2023 nicht mehr weitergeführt (VB 235 S. 3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den unternommenen entsprechenden Bemühungen keine Lehrstelle fand, lässt angesichts der geschilderten Gegebenheiten per se keineswegs darauf schliessen, dass die Suche nach einer Stelle für die Berufslehre als "ICT-Fachmann EFZ" oder allenfalls als "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" eine Eingliederungsmassnahme mit einer "obsoleten" Eingliederungswirksamkeit sei.