Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals vom Job Coach auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht werden musste, da er sich weder am Bewerbungsprozess beteiligte noch Interesse an der Lehrstellensuche zeigte (VB 235). Schliesslich wurde das Coaching auf entsprechenden Wunsch des Beschwerdeführers ab dem 26. Januar 2023 nicht mehr weitergeführt (VB 235 S. 3).