Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 527; BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 8 IVG).