Für die Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16) von der Umschulung (Art. 17 IVG) kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen bereits erwerbstätig gewesen war oder nicht (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 17 IVG). 2.4. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der -6-