2.3. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV u.a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG). Für die Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16) von der Umschulung (Art.