Die schulische Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" an der Schule C._____ würde der von potenziellen Arbeitgebern bemängelten fehlenden Schulbildung entgegenwirken und sei daher nicht nur zweckmässig, sondern auch notwendig (vgl. Beschwerde Rz. 18 S. 7). -5- 1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2023 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der schulischen Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" an der Schule C._____ verweigert hat.