VB] 241 S. 1 f.). In der Vernehmlassung führte sie ergänzend aus, dass es angesichts des Alters des Beschwerdeführers und dessen sehr geringen Erfahrung im 1. Arbeitsmarkt im Hinblick auf eine nachhaltige Eingliederung nach der Ausbildung sehr wichtig sei, dass dieser noch weitere praktische Erfahrungen sammeln und mit diesen dann belegen könne, dass er sich auch in einer Anstellung zu beweisen vermöge.