1. 1.1. Ihre Verfügung vom 21. Juni 2023 begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer einerseits die schulischen Voraussetzungen für die sehr anspruchsvolle vierjährige Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" nicht erfülle. Andererseits sei es fraglich, ob der Abschluss einer solchen schulischen Ausbildung – unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer schon lange vom Arbeitsmarkt abwesend sei – zu einer ausreichenden Eingliederungswirksamkeit führen würde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 241 S. 1 f.).