In der Folge vereinbarten die zuständige Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin und der Coach des Beschwerdeführers am 28. März 2023, dass das Job Coaching "bis auf weiteres" nicht fortgeführt werde. Es wurde empfohlen, dass der Beschwerdeführer über ein Praktikum "mit möglichem Anschluss an eine Lehrstelle" in den 1. Arbeitsmarkt einsteige. Mit Vorbescheid vom 27. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin die Abweisung seines Gesuchs um Kostengutsprache für die schulische Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformenentwicklung" an der Schule C._____ in Aussicht.