Das hiesige Versicherungsgericht hiess mit Urteil VBE.2019.456 vom 18. März 2020 die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinde. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer daraufhin getroffenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 30. August 2021), welche ergab, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Automechaniker aufgrund