1.3. Am 29. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin trat in der Folge mit Verfügung vom 22. Mai 2019 auch auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Das hiesige Versicherungsgericht hiess mit Urteil VBE.2019.456 vom 18. März 2020 die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinde.