und Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2023 (E. 3.5.) und nicht auf die im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben und nicht auf objektivierbaren organischen Befunden beruhende Einschätzung von Dr. med. E._____ abzustellen. Aufgrund dessen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).