Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, insbesondere in Würdigung der Feststellungen von Dr. med. E._____ sei eine Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung sachlich weder nachvollziehbar noch haltbar. Allein die Tatsache, dass die Feinmotorik der linken Hand dauernd und erheblich eingeschränkt sei, begründe einen Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Beschwerde S. 7). Wie bereits oben aufgezeigt, ist auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ und Dr. med. C.__