und Dr. med. C._____ hielten in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2023 sodann fest, auf somatischer Seite finde sich kein Befund, welcher einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden nachvollziehbar begründen würde, da die Ursache der geklagten Beschwerden bzw. der gezeigten Einschränkung in einer nicht organisch begründbaren Problematik liege (VB 385 S. 5 f.). Gestützt darauf und aufgrund fehlender Adäquanz allfälliger in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehender psychischer Beschwerden verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (VB 389 S. 11).