6.3. Dr. med. univ. B._____ führte in der Beurteilung vom 10. Dezember 2021 aus, die Allodynie/Schmerzverarbeitungsstörung sei durch ein morphologisches Korrelat nicht zu erklären, eine Nervenverletzung als Ursache könne nicht objektiviert werden und ein CRPS liege nicht vor (VB 315), und verneinte damit eine unfallbedingte erhebliche Integritätseinbusse aus somatischer Sicht implizit. Dr. med. univ. B._____ und Dr. med. C.__