ohne Kaderfunktion; Männer; Median). In einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden, lohnmindernden und lohnneutralen Aspekte ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 5.4. Die mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 per 1. April 2022 zugesprochene Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 % ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.