134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.3. Den vorhandenen unfallversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils einer Verweistätigkeit Rechnung getragen, wobei – wie oben aufgezeigt – auf das im Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 21. Mai 2021 definierte Arbeitsplatzprofil abzustellen ist (E. 3.4.). Diese können nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Der angewandte und unbestritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert ausser-