4. Dass die Beschwerdegegnerin den Fall per Ende März 2022 abschloss, wird nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, geht aus den medizinischen Berichten doch hervor, dass von weiteren Behandlungen über diesen Zeitpunkt hinaus keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG). Dass die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem – als leicht zu wertenden – Unfall vom 22. Juni 2019 und einer allfälligen psychischen Störung bzw. sich somatisch manifestierenden, aber nicht mit organisch objektivierbaren Unfallfolgen zu erklärenden Beschwerden verneinte, wurde vom Beschwerdeführer – ebenfalls zu Recht – nicht beanstandet (vgl. dazu