Die Berichte behandelnder Ärzte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Zudem fällt die Beurteilung der vom Beschwerdeführer angegebenen funktionellen neurologischen Beschwerden nicht in den Fachbereich des Orthopädischen Chirurgen und Handchirurgen Dr. med. E._____. Demgegenüber sind Dr. med. univ. B._____ und Dr. med. C._____ Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin und verfügen – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte - 10 -