und Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2023, dass die objektivierten Befunde die demonstrierten Einschränkungen und geklagte Beschwerdesymptomatik nicht erklären könnten, überein. Auch den übrigen medizinischen Unterlagen ist nichts dem Widersprechendes zu entnehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E._____ sich als behandelnder Arzt in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat. Die Berichte behandelnder Ärzte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).