Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. med. E._____ bei seiner Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer die linke Hand gar nicht mehr für manuelle Tätigkeiten einsetzen könne bzw. höchstens noch, um Gegenstände ohne grösseres Gewicht leicht zu verschieben oder halten, insbesondere auf die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers und nicht etwa auf objektivierbare organische Befunde stützte (vgl. VB 331 S. 3). Im Bericht vom 22. Juni 2021 hatte er zudem ebenfalls darauf hingewiesen bzw. bestätigt, dass pathologische Veränderungen, die auch chirurgisch angehbar wären, weder in der handchirurgischen Untersuchung noch im MRI gefunden worden seien.