__ vom 27. Dezember 2021 (VB 331 S. 2 f.) auseinander und zeigten schlüssig auf, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht auf dessen Schlussfolgerungen abgestellt werden könne. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. med. E._____ bei seiner Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer die linke Hand gar nicht mehr für manuelle Tätigkeiten einsetzen könne bzw. höchstens noch, um Gegenstände ohne grösseres Gewicht leicht zu verschieben oder halten, insbesondere auf die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers und nicht etwa auf objektivierbare organische Befunde stützte (vgl. VB 331 S. 3).