_ vom 21. Mai 2021 festgelegten Arbeitsplatzprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen sei. Sie stützten sich dabei auf die den Berichten der behandelnden Ärzte zu entnehmenden Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen bzw. der entsprechenden Befunde. Sie setzten sich insbesondere mit dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 27. Dezember 2021 (VB 331 S. 2 f.) auseinander und zeigten schlüssig auf, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht auf dessen Schlussfolgerungen abgestellt werden könne.