Von sämtlichen behandelnden Ärzten und Therapeuten sei immer wieder auf die psychosoziale Problematik mit depressiver Verstimmung, Perspektivlosigkeit und "mangelndem Umgang mit dem Schmerz" hingewiesen, aber offenbar nicht zur Kenntnis genommen worden, dass nicht somatische Befunde, sondern die psychosoziale Problematik der Hauptgrund für die subjektive Schmerzempfindung und geklagte Beschwerdesymptomatik mit Einschränkung sei. Von somatischer Seite finde sich kein Befund, welcher einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden nachvollziehbar begründen würde, da die Ursache in einer nicht organisch begründbaren Problematik liege.