Es sei unbestritten, dass ein protrahierter Verlauf nach Infekt bei initial einfacher Rissquetschwunde durch Hammerschlag vorliege. Zu organisch strukturellen Läsionen, welche eine Einschränkung der Bewegung und Kraft der Finger erklären könnten, sei es nicht gekommen. Die geklagte Beschwerdesymptomatik und die gezeigte Einschränkung stünden im Widerspruch zur unauffälligen Trophik der linken Hand, worauf von Dr. med. E._____ nicht eingegangen worden sei. Es bestünden Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung. Gravierend seien auch die Diskrepanzen im Bewegungsausmass der Finger.