3.2.5. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer erhobenen Einsprache wurden die Unterlagen den Versicherungsmedizinern Dr. med. univ. B._____ und Dr. med. C._____ vorgelegt. Diese führten in ihrer Beurteilung vom 8. Juni 2023 zusammengefasst aus, aufgrund der objektivierten Befunde mit teils gravierenden Diskrepanzen und fehlendem morphologischen Korrelat als Erklärung für die demonstrierten Einschränkungen und geklagte Beschwerdesymptomatik sei unverändert am im Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ festgelegten Arbeitsplatzprofil festzuhalten. Es sei unbestritten, dass ein protrahierter Verlauf nach Infekt bei initial einfacher Rissquetschwunde durch Hammerschlag vorliege.