Ob ein unfallbedingter Integritätsschaden bestehe, sei daher gegebenenfalls von psychiatrischer und/oder administrativer Seite zu beurteilen. Auf die Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch ausüben könne, hielt Dr. med. univ. B._____ fest, bezüglich des Arbeitsplatzprofils verweise er auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D._____, in dem zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werde (VB 315).