3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet – nach Lage der Akten zu Recht – nicht, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Er macht indes geltend, die Belastbarkeitsbeurteilung, auf die die Beschwerdegegnerin abgestellt habe, könne in Würdigung des abschliessenden Berichts von Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, vom 27. Dezember 2021 nicht mit den konkreten Tatsachen vereinbart werden (Beschwerde S. 4). Auf die diesbezügliche Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ und Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2023 könne nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 5 f.). Gemäss Dr. med.