3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, und Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, vom 8. Juni 2023 (VB 385). Diese hielten fest, es sei nach der am 22. Juni 2019 erlittenen -4-