1.2. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 zu Recht für die Folgen des Unfalls vom 22. Juni 2019 ab dem 1. April 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 23 % zugesprochen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.