Folglich habe er Anspruch auf eine Rente in entsprechender Höhe. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe hingegen nicht, da aufgrund der objektivierbaren Befunde ein möglicher Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung seien hinsichtlich des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit noch weitergehende Einschränkungen zu berücksichtigen als von der Beschwerdegegnerin angenommen, und es bestehe eine Integritätseinbusse von 10 %.