1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 389) davon aus, dass über den 1. April 2022 hinaus von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen und der Fall demnach auf diesen Zeitpunkt hin abzuschliessen sei. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 23 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Folglich habe er Anspruch auf eine Rente in entsprechender Höhe.