2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheids vom 7. Juli 2023 sei eine höhere Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine höhere Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge."