Mit Verfügung vom 16. März 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem kreisärztlichen Dienst mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Beschwerdeführer eine auf einem Invaliditätsgrad von 23 % statt von 20 % basierende Invalidenrente zusprach; im Übrigen wies sie die Einsprache ab.