Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Einholung von Beurteilungen von Ärzten ihres kreisärztlichen Dienstes schloss sie den Fall mit Mitteilung vom 13. Dezember 2021 ab und stellte die Heilkostenleistungen per sofort sowie die Taggeldleistungen per 1. April 2022 ein. Mit Verfügung vom 16. März 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.