1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer war als Chefmonteur im Gerüstbau angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 22. Juni 2019 bei der Arbeit versehentlich mit der Spitze eines Hammers auf die linke Hand schlug und sich dabei eine Platzwunde zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).