3.4. Insgesamt ist damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.2.2. hiervor) nach dem Dargelegten von zumindest geringen Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 2. September 2022 (VB 347) auszugehen. Ohne beweiskräftige medizinische Angabe der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit lässt sich auch nicht beantworten, ob der Fallabschluss aufgrund der noch durchgeführten Eingliederungsmassnahmen der IV (VB 402; 429; Beschwerdebeilage [BB] 3) zu früh erfolgt ist (vgl. E. 2.2.2. hiervor).