_ vom 2. September 2022 (vgl. E. 3.1. hiervor) als nicht vollumfänglich nachvollziehbar (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Daran vermag auch die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin (VB 431 S. 7 f.) nichts zu ändern, da dies Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist. Es kann damit insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass eine gewisse Leistungseinschränkung in angepasster Tätigkeit auch aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen könnte. Dies stellt eine medizinische Frage dar, welche fachärztlich abzuklären ist. -7-