Im Wesentlichen ist aber die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit in keiner Weise begründet und es fand keine Auseinandersetzung damit statt, ob bei der angenommenen ganztägigen Arbeitsfähigkeit von einer Leistungseinschränkung auszugehen wäre. Damit erweist sich die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 2. September 2022 (vgl. E. 3.1. hiervor) als nicht vollumfänglich nachvollziehbar (vgl. E. 3.2.1. hiervor).