Zwar ist festzuhalten, dass die IV als finale Versicherung – anders als die Unfallversicherung – auch für Gesundheitsschäden einzustehen hat, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 6 mit Hinweisen) und die Invaliditätsschätzung der IV gegenüber dem Unfallversicherer und umgekehrt keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.). Vorliegend bestehen jedoch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die von Prof. Dr. med. C._____ festgehaltene Verlangsamung auch auf unfallkausale Gründe zurückgeführt werden könnte. Im Wesentlichen ist aber die Beurteilung von Dr. med. univ.