Mit den Berichten von Prof. Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.3.2. hiervor) liegt eine betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit der Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ widersprechende fachärztliche Beurteilung vor. Zwar ist festzuhalten, dass die IV als finale Versicherung – anders als die Unfallversicherung – auch für Gesundheitsschäden einzustehen hat, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 6 mit Hinweisen) und die Invaliditätsschätzung der IV gegenüber dem Unfallversicherer und umgekehrt keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.).