Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Abklärungen der IV im Wesentlichen vor, es könne hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht auf die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ abgestellt werden (vgl. Beschwerde S. 4 ff.; Stellungnahme vom 18. Januar 2024)