den nicht unfallkausal, vermag der Umstand des noch ausstehenden Entscheids der IV über die berufliche Eingliederung den Fallabschluss in der Unfallversicherung zudem ebenfalls nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.2). 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 (VB 431) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 2. September 2022 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 30. August 2022. Darin wurde die nachfolgende Diagnose gestellt (VB 347 S. 5):